Honorar für die Erbenermittlung

Nach erfolgreichem Abschluss der Erbenermittlung kann auf Grundlage unserer Bemühungen und der durch uns zusammengetragenen Dokumente und Nachweise ein Erbschein beantragt und erteilt werden.

Das mit den von uns ermittelten Erben vereinbarte Honorar

  • fällt nur dann an, wenn und sobald die Erben tatsächlich ihre Erbschaft erhalten und kommt somit definitiv nur im Erfolgsfall zum Ansatz,
  • setzt sich in Form einer prozentualen Beteiligung an der zur Ausschüttung gelangenden Erbschaft vor Abzug der Erbschaftssteuer zusammen,
  • schließt unsere im Rahmen der Erbenermittlung anfallenden Auslagen mit ein,
  • muss zu keinem Zeitpunkt als Vorschuss an uns geleistet werden.

Die Höhe des Honorars liegt im Allgemeinen bei etwa 20% - 25% der zur Ausschüttung kommenden jeweiligen Netto-Erbschaft zuzüglich Mehrwertsteuer vor Abzug der Erbschaftssteuer. Unsere Auslagen sind durch das Honorar bereits abgegolten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Hohe Auslagen aufgrund komplexer und langwieriger Ermittlungen fallen den Erben somit nicht zur Last.

Den Nachlasspflegern, Nachlassgerichten, bekannten Erben, Notariaten oder anderen Beteiligten entstehen durch unsere Einschaltung keinerlei Kosten oder Verpflichtungen. Wir werden grundsätzlich nur auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig, sodass zu keinem Zeitpunkt Vorschüsse jeglicher Art an uns zu leisten sind. Das Honorar wird im Erfolgsfall direkt mit den von uns ermittelten Erben vereinbart, während wir bei Nichterfolg sämtliche Kosten selbst tragen.

In der Erbschaftsteuererklärung kann unser Honorar für die Erbenermittlung als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden, wodurch sich die von den Erben gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vermindert und dadurch ein erheblicher Teil des Honorars unter Umständen durch ersparte Erbschaftssteuer kompensiert ist.